Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Premium Bodywear AG
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.) Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen unserer Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Vertriebsagenturen und unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht dazu berechtigt, Bedingungen unserer Kunden als verbindlich anzuerkennen und von unseren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Insofern sind mündliche Nebenabreden ungültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
3.) Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, also gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
4.) Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden ausschließlich.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
1.) Die Bestellungen unserer Kunden sind Angebote auf Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne des § 145 BGB. Diese Angebote können wir innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang mündlich, fernmündlich, durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung, per Post, per Telefax oder per E-Mail annehmen. Erfolgt unsere schriftliche Auftragsbestätigung per Post, genügt für die Rechtzeitigkeit der Annahme des Kaufangebotes, dass der Poststempel innerhalb der vorbezeichneten 2-Wochenfrist liegt.
2.) An Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen im Rahmen des Angebotes vorgelegten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen unsere Kunden unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Preisänderungen
1.) Unsere Preise gelten ab unserem Auslieferungslager bzw. ab dem Auslieferungslager unserer Vorlieferanten exklusive Verpackung und Porto. Verpackungs- und Portokosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die von uns bezifferten Kaufpreise verstehen sich stets in Euro.
2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird entsprechend der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
3.) Auf unsere Kaufpreisforderungen gewähren wir bei Vorkasse, also bei Zahlung des Kaufpreises nach Auftragsbestätigung und vor Rechnungsstellung, 5 % Skonto. Ferner gewähren wir bei Rechnungsausgleich innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsstellung und bei Nachnahme ein Skonto von 4 %. Schließlich ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Unseren Kunden bleibt nachgelassen, ihre Kaufpreisverpflichtungen auch bar zu entrichten. Für den Fall des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Gutschrift des Kaufpreises auf unserem Geschäftskonto an. Der Skontoabzug ist unzulässig, wenn unsere Kunden zurzeit mit anderen Forderungen aus früheren Warenlieferungen in Verzug sind.
4.) Zahlungen durch Schecks oder Wechsel sind nicht akzeptabel.
5.) Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit unserer Kunden sind wir berechtigt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes zu erbringen.
6.) Aufrechnungsrechte stehen unseren Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich nach Ablauf der vorbezeichneten 4-Monatsfrist die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht unseren Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht) zu.
8.) Befinden sich unsere Kunden mit Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns im Verzug, werden auf erstes Anfordern sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Soweit wir mit unseren Kunden Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen haben, wird der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig, wenn sie mit zwei Kaufpreisraten in Verzug geraten. Dies gilt nicht, wenn unsere Kunden unverschuldet in Zahlungsverzug geraten.
§ 4 Lieferzeit
1.) Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Allein der Vermerk „fix“ oder „spätestens bis zum …“ auf der von uns angenommenen Bestellung unserer Kunden erfüllt die Voraussetzungen an das Vorliegen einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist (sog. Fixgeschäft) nicht. Sind verbindliche Lieferfristen vertraglich vereinbart, beginnt eine Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbe-stätigung, jedoch nicht vor Beibringung der durch unsere Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Lager oder das unseres Vorlieferanten verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorbezeichneten Umstände bei unseren Vorlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unserem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
2.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z. B. Lagerkosten, Versicherungskosten die insoweit nicht entstanden wären, etc. ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.) Sofern die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges vorliegen oder unser Kunde sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5.) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6.) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Abnahme, Gefahrübergang und Teillieferung
1.) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe der Ware an unsere Kunden an unserem Geschäftssitz in Chemnitz-Wittgensdorf bzw. an dem Geschäftssitz unserer Vorlieferanten. Unsere Kunden sind verpflichtet die Liefergegenstände innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung am Übergabeort anzunehmen und abzuholen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2.) Bleibt unser Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, unseren Erfüllungsanspruch weiter zu verfolgen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt eventuell bereits erbrachte Leistungen nach den Vorschriften des Rücktrittsrechtes zurückzufordern. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn unsere Kunden die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
3.) Sofern wir Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, sind wir ohne gesonderten Nachweis berechtigt 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen und zwar unberührt, einen tatsächlich höher entstanden Schadensersatz geltend zu machen. Unseren Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die in Ansatz gebrachte Pauschale von 20 % des vereinbarten Kaufpreises.
4.) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, so lange sie innerhalb der vereinbarten Lieferfrist liegen. Auf gleichzeitiger Lieferung zusammengehöriger Artikel können unsere Kunden nur bestehen, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen ist.
5.) Die Gefahr, auch von Teillieferung, geht spätestens dann auf unsere Kunden über, sobald die Ware an unserem Lager oder dem Lager unserer Vorlieferanten zur Abholung bereitgestellt wurde und unseren Kunden unsere Bereitstellungsanzeige oder sonstige Mitteilung zur Abholung der Kaufware zugegangen ist.
§ 6 Verpackung und Versand
1.) Verpackungen werden Eigentum unserer Kunden. Porto und Verpackungsmaterialien stellen wir unseren Kunden gesondert in Rechnung. Ist zwischen uns und unseren Kunden Versendungskauf ausdrücklich vertraglich vereinbart, sind Versandweg und Transportmittel unserer Wahl überlassen.
2.) Sofern unsere Kunden es wünschen, werden wir unsere Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten tragen unsere Kunden.
3.) Wird der Versand ohne unser Verschulden auf dem vereinbarten Weg, in der vereinbarten Zeit oder mit dem vereinbarten Transportmittel unmöglich, sind wir berechtigt einen anderen Weg und ein anderes Transportmittel zu wählen. Hierdurch entstehende Mehrkosten tragen unsere Kunden. Ihnen wird hierzu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, es sei denn, dass sich hierdurch die Lieferung unvertretbar verzögert.
§ 7 Vertrieb
1.) Unsere Kunden verpflichten sich, unsere Produkte nur unter der Adresse an Endverbraucher zu verkaufen, die sie in ihrer Bestellung unter „Vereinbarte Kaufstellen“ angegeben haben. Ist keine Verkaufsstelle angegeben, gilt die angegebene Anschrift als einzige Verkaufsstelle. Diese Verpflichtung erkennen unsere Kunden ausdrücklich an, weil ihnen bekannt ist, dass für hochwertige Modeprodukte Exklusivitätsabreden getroffen werden können.
2.) Darüber hinaus verpflichten sich unsere Kunden auch, die gelieferten Produkte nicht an andere Einzel- oder Großhändler weiter zu veräußern. Das gleiche gilt für den Weiterverkauf oder die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unternehmen rechtlich verbunden sind.
3.) Abweichungen von den Bestimmungen in Absätzen 1 und 2 bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
4.) Bei einem Verstoß verpflichten sich unsere Kunden zur sofortigen Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des von ihnen bestellten Warenwertes. Unberührt von diesem Vertragsstrafenversprechen bleiben etwaige weitere Schadenersatzansprüche.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns unser Eigentum an den Kaufgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unseren Kunden vor.
2.) Unsere Kunden sind verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere sind sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten vor Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu schützen.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren haben unsere Kunden uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz geltend machen können. Sobald der Dritte nicht dazu in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4.) Unsere Kunden sind berechtigt, die Kaufgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Unsere Kunden treten uns jedoch alle Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihnen aus der Weiterveräußerung gegen ihre Abnehmer oder Dritte zustehen. Die uns von unseren Kunden im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz unserer Abnehmer auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleiben unsere Kunden auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unsere Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass unsere Kunden uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
5.) Werden die Kaufsachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsachen (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung. Erfolgt die Vermengung in der Weise, dass die Sachen unserer Kunden als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass unsere Kunden uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Unsere Kunden verwahren das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unserer Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zur sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Mängelhaftung, Verjährung von Mängelansprüchen
1.) Die Mängelrechte unserer Kunden setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. So haben die Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlassen die Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn das es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unsere Kunden haben auch zu überprüfen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder ob die vereinbarte Menge über- bzw. unterschritten wurde. Handelsübliche oder geringe technisch unvermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Abmessungen oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich anderer Teile der gleichen oder anderen Lieferungen hergeleitet werden. Der Käufer hat die Wasch-, Pflege- und Handhabungshinweise zu beachten und seine Abnehmer auf deren Beachtung hinzuweisen.
2.) In der Regel liegt eine unverzügliche Mängelrüge nach § 377 HGB vor, wenn unsere Kunden erkennbare Mängel oder Fehlmengen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt bei uns schriftlich anzeigen. Für den Fall eines verdeckten Mangels ist die Mängelanzeige in der Regel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB, wenn unsere Kunden uns die festgestellten Mängel spätestens 5 Tage nachdem sie dies bemerkt haben anzeigen.
3.) In der Mängelanzeige haben unsere Kunden die Art der festgestellten Mängel bzw. die Anzahl der Fehlmengen konkret zu bezeichnen und uns aufzufordern, die Waren zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Für den Fall, dass uns unsere Kunden hierzu keine Gelegenheit geben oder die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellen, entfallen sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche. Mit der sachlichen Untersuchung von Mängeln oder Fehlanzeigen ist kein Anerkenntnis bzw. Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung verbunden.
4.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind unsere Kunden nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer von uns zu erbringenden Mängelbeseitigung oder zur Lieferung neuer mangelfreier Sachen berechtigt. Entscheiden sich unsere Kunden für Mangelbeseitigung sind wir dazu verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsachen zu einem anderen als dem Bestimmungsort verbracht worden sind und im Übrigen die Aufwendungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit einer Nachbesserung zu erzielenden Erfolg stehen. Verlangen unsere Kunden die Lieferung neuer mangelfreier Sachen im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB, können wir von unseren Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sachen nach den Vorschriften über den Rücktritt verlangen (§§ 346 – 348 BGB).
5.) Schlägt die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache fehl, sind unsere Kunden nach ihrer Wahl dazu berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Darüber hinaus sind unsere Kunden zum Rücktritt oder an Stelle des Rücktritts zur Minderung auch dann berechtigt, wenn sie uns zum Zwecke der Nacherfüllung eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt haben und wir diese erfolglos verstreichen lassen haben. Schließlich steht unseren Kunden das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag auch dann zu, wenn wir aufgrund Unmöglichkeit oder Unvermögens nicht zu leisten verpflichtet sind (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 – 3 BGB).
6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unsere Kunden Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.) Nach §§ 437 Nr. 3, 281 BGB haben unsere Kunden einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens statt der Leistung, wenn sie uns eine den Umständen nach angemessenen Frist zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gesetzt haben, die Frist erfolglos verstrichen ist und wir diese uns gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unerhebliche Pflichtverletzung zu vertreten haben. Auch in diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Machen unsere Kunden Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB geltend, erlischt der vertragliche Erfüllungsanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB.
9.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 12 Monate vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs ab.
§ 10 Haftungsbegrenzung
1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Klausel § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, wenn unsere Kunden anstelle Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3.) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Vertragsstrafe beim Verkauf von Kopien
1.) Sollten unsere Kunden in ihren Geschäften Kopien der von uns angebotenen oder gelieferten Originalmodeartikel zum Verkauf anbieten, verpflichten sie sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang und auf welchem Weg unsere Kunden diese Plagiate erworben und zum Verkauf vorgesehen haben.
2.) Uns bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Unseren Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als 5.000,00 Euro.
§ 12 Markenrecht
1.) Die Premium Bodywear AG ist alleinige Lizenznehmerin der Marken Olaf Benz® und Manstore®. Die Lizenzen gelten weltweit. Beide Marken sind international eingetragene Markenzeichen. Die Premium Bodywear AG ist nicht berechtigt Unterlizenzen zu erteilen. Insofern besteht und entsteht unter keinen Umständen eine lizenzrechtliche Verbindung mit Dritten. Unsere Kunden bestätigen, dass die Verwendung unserer Markennamen beispielsweise als URL oder Firmierung nur uns gestattet ist und unterlassen insoweit jegliche Registrierung, sowie die markenmäßige Benutzung unserer Marken.
2.) Wir stellen unseren Kunden Bilder und Dateien zu Werbezwecken zur Verfügung. Die Verwendung dieser Bilder und Dateien ist ausschließlich unter den in den Styleguides in ihrer neuesten Fassung dokumentierten Maßgaben erlaubt. Wir behalten uns das Recht vor, die Styleguides und die darin getroffenen Maßgaben zu verändern. Unsere Kunden verpflichten sich insofern die von uns getroffenen Maßgaben in einem angemessenen Zeitrahmen an ihren Marken-Touchpoints, in ihren Räumlichkeiten, Publikationen, Webseiten usw. den von uns getroffenen Maßgaben anzupassen. Die Marken Styleguides sind im Login/Downloadbereich unter www.premiumbodywear.de abrufbar.
§ 13 Übertragung von Rechten und Pflichten
1.) Übertragungen von Rechten und Pflichten unserer Kunden aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.) Mangels abweichender Vereinbarungen ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
3.) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz unseres Kunden zu klagen.
§ 15 Salvatorische Klausel
1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden sich im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder Klauselteile bemühen, eine sachgerechte Regelung über diesen Punkt herbeizuführen.